Das gilt aus arbeitsrechtlicher Sicht - Vier-Tage-Woche

Noch ist die klassische 5-Tage-Woche das übliche Arbeitszeitmodell. Doch immer mehr Unternehmen diskutieren über eine 4-Tage-Woche. Dies kann mit einer Kürzung der Wochenarbeitszeit einhergehen, muss aber nicht. Viele liebäugeln auch mit 4 x 10-Stunden. Dabei sind allerdings viele arbeitsrechtliche Punkte zu berücksichtigen.

Tägliche Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit darf auf maximal 10 Stunden pro Werktag verlängert werden, wenn innerhalb von 24 Wochen die tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden beträgt. So steht es im Arbeitszeitgesetz, das dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dient. Eine 4-Tage-Woche mit einer täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden ist somit möglich. Mehr als 10 Stunden darf nur gearbeitet werden, wenn es sich um eine Arbeitsbereitschaft oder um einen Bereitschaftsdienst handelt. Ausgenommen sind Jugendliche. Sie dürfen maximal 8 Stunden pro Tag arbeiten. Schwangere und stillende Mütter dürfen nicht länger als 8,5 Stunden am Tag arbeiten.

Strenge Pausenzeiten sind einzuhalten. Bei 8 Stunden muss nach spätestens 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten eingelegt werden. Ab 9 Stunden beträgt die Pausenzeit 45 Minuten.

Krankheit, Feiertage, Urlaub

Sind die Wochenarbeitstage genau festgelegt (z. B. von Montag bis Donnerstag), dann muss der Arbeitnehmer bei Krankheit einen fehlenden Arbeitstag nicht an seinem arbeitsfreien Tag, in diesem Fall am Freitag, nachholen. Das gilt auch für Feiertage.

Der Jahresurlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Es schreibt bei einer 6-Tage-Woche einen Mindesturlaub von 24 Werktagen – vier Wochen – vor. Bei einer 4-Tage-Woche ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen und beträgt mindestens 4 Wochen bzw. 16 Tage. Per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann mehr vereinbart werden.

Überstunden

Da die tägliche Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden begrenzt ist, dürfen bei einer 4-Tage-Woche mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden keine Überstunden entstehen. Überstunden sind nur möglich, wenn sie an einem weiteren Werktag geleistet und innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums ausgeglichen werden können.

Müssen alle mitmachen?

Die Einführung einer 4-Tage-Woche steht im freien Ermessen des Arbeitgebers, sofern der Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen vorsieht. Wurde aber im Arbeitsvertrag bereits eine andere Vereinbarung getroffen, bedarf es einer entsprechenden Änderungsvereinbarung. Die Vereinbarungen können individuell getroffen werden. Schließlich möchte nicht jeder Mitarbeiter eine 4-Tage-Woche. Wichtig ist aber, dass alle Mitarbeiter gleichbehandelt werden, denn der Grundsatz der Gleichbehandlung verbietet eine Schlechterstellung einzelner Mitarbeiter gegenüber ihren Kollegen.

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